Lieferkettengesetz - Lieferkettengesetz

Lieferkettengesetz
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FairLief - Software für die Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Wer muss einen Bericht einreichen?
 
Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes  fallen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung  der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen.
 
Betroffenen Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die  Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen.
Unsere Software FaireLief unterstützt Sie datei.
Betroffene Unternehmen müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.
 
Erzeugte Berichte durch FaireLief müssen auf der Internetseite des Unternehmens spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres
für einen
Zeitraum von  sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden.
 
Darüber hinaus ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren.
Die Unternehmen müssen  die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang  aufbewahren.
Menschenrechten
Internationaler Handel braucht Regeln.
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
wird die unternehmerische  Verantwortung für die
Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt.
Ab dem 1. Januar 2023 wird das BAFA das Lieferkettengesetz umsetzen.
Unsere Software FaireLief regelt alle Vorgänge für Sie.

Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen ist im
Lieferkettengesetz  leider nicht vorgesehen.
Doch die zuständige Kontrollbehörde
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle –
soll Zwangs- und  Bußgelder verhängen können.
Bei besonders hohen Bußgeldern sollen  Firmen zusätzlich bis zu drei
Jahre von öffentlichen  Ausschreibungen ausgeschlossen werden können.

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